Kein Windhundrennen der Kapitalanleger bei einer stillen Beteiligung
Die Rückabwicklung einer stillen Beteiligung ist nicht möglich. Der Anleger, der sich an einer GmbH im Rahmen einer atypischen stillen Beteiligung beteiligt, kann bei Fehler der Beteiligung (fehlerhafte Gesellschaft) nur einen Abfindungsanspruch geltend machen.
Schriftform bei Sonderzahlungen an stille Gesellschafter?
Grundsätzlich ist eine Sonderzahlung der GmbH an den stillen Gesellschafter keine Schenkung.
Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei „B-Ware“
Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen
Am 28.12.2012 ist das im HGB eingefügte Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) in Kraft getreten.
Atypisch stille Gesellschaft unter Kontrolle der BaFin?
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann gegenüber stillen atypischen Gesellschaftern persönlich haften.
Wie wird aus einer UG eine GmbH?
Die UG ist in Wirklichkeit eine GmbH, die jedoch hinsichtlich des Stammkapitals besonderen Vorschriften unterliegt.
Freiwillige Leistungen aus eigenen Mitteln verursachen keine Gläubigerbenachteiligung
Begleicht ein Dritter, mithin ein nicht dazu verpflichteter Geschäftsführer, die Verbindlichkeiten des späteren Insolvenzschuldners aus eigenen, nicht in die Haftungsmasse fallenden Mitteln, stellt dies keine Gläubigerbenachteiligung dar.
Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung führt nicht automatisch zu persönlicher Haftung gegenüber Dritten
Der BGH entschied, dass allein die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten begründet, Schädigungen in deren Vermögen zu verhindern.
Haftungsübernahme bei Firmenfortführung
Gerne wird übersehen, dass bei der Übernahme eines Geschäftsbetriebes, der sich in der Krise befindet, auch die Haftung auf das übernehmende gesunde Unternehmen übergehen kann.
Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers bei Kenntnis einer Krise, Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit
Der Geschäftsführer ist verpflichtet sein Unternehmen vor allem in der Krise ständig zu überwachen.