Die UG ist in Wirklichkeit eine GmbH, die jedoch hinsichtlich des Stammkapitals besonderen Vorschriften unterliegt. Die Gründung der UG ist erleichtert dadurch, dass ein deutlich unter 25.000 € liegendes Stammkapital, theoretisch ein Euro, vereinbart werden kann. Allerdings ist im Geschäftsverkehr die Firmierung unter Unternehmergesellschaft (Haftung beschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ein deutlicher Hinweis auf ein geringes Vermögen der Gesellschaft und damit auf ein erhöhtes Ausfallrisiko der Gläubiger. Die Geschäftsführung der UG muss, ebenso wie der GmbH-Geschäftsführer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Das geringe Stammkapital bringt die UG deshalb auch leichter in die Gefahr der Überschuldung.
Die Umwandlung von einer UG in eine GmbH erscheint deshalb nach einer gewissen Dauer der Geschäftstätigkeit sinnvoll. Dies kann dadurch erfolgen, dass aus gebildeten Rücklagen das Stammkapital auf 25.000 € erhöht wird oder die Gesellschafter entsprechende Einlagen leisten. Die Umwandlung einer GmbH in eine UG ist jedoch unzulässig.
Eine Pflicht zur Auffüllung des Stammkapitals auf 25.000 € und damit eine Pflicht zur Umwandlung der UG in eine GmbH kennt das Gesetz nicht. Die UG kann sogar trotz zwischenzeitlich eingezahltem Stammkapital in Höhe von 25.000 € weiter als UG firmieren. Jedoch ist ein Viertel des Jahresüberschusses (gemindert um den Verlustvortrag des Vorjahres) als Rücklage einzustellen, die freilich zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen gemäß § 5 a Abs. 3 GmbH-Gesetz verwendet werden darf.
Neben der Umwandlung der UG in eine GmbH kommen auch andere Maßnahmen des Umwandlungsgesetzes für die UG in Betracht. So kann die UG zum Beispiel in eine OHG umgewandelt werden, da die OHG kein gesetzliches Haftkapital voraussetzt.
Die UG kann auch statt einer GmbH Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein, einer so genannten UG & Co KG.