Handels- und Gesellschaftsrecht15. März 2013
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann gegenüber stillen atypischen Gesellschaftern persönlich haften. Immer dann, wenn dem (atypisch) stillen Gesellschafter die Rückzahlung des Einlagebetrages garantiert wird (unbedingte Rückzahlbarkeit der Einlage), könnte ein Bankgeschäft vorliegen. Dann jedoch ist auch die Erlaubnis der BaFin nötig. Ohne Erlaubnis haftet die Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen für einen eventuellen Ausfall der Einlage. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Göttingen soll dies auch dann gelten, wenn der Zahlungsanspruch erst mit Beendigung der stillen Beteiligung entsteht. (LG Göttingen, Az 2 O 368/10)