Die Krise eines Lieferanten oder Kunden kann für Geschäftspartner existenzielle Bedeutung haben. Soll versucht werden, das Krisenunternehmen durch eine Beteiligung des Gläubigers (Geschäftspartners) zu stabilisieren, besteht die Gefahr, dass die Forderungen des Gläubigers im Falle einer Insolvenz nachrangig werden. Zwar existiert ein Sanierungsprivileg (& 39 Abs. 4). Der Gläubiger muss jedoch im Streitfall darlegen, dass er ein echtes Sanierungskonzept verfolgt hat. Das OLG Köln fordert eine Dokumentation, aus der neben dem Sanierungswillen des Gläubigers auch die Sanierungsfähigkeit des Krisenunternehmens, der konkrete Beginn von Sanierungsmaßnahmen und die Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens hervorgehen muss (OLG Köln 18 U 134/05, vgl. auch BGH IX ZR 236/91). Sehr gut geeignet ist dabei die Befolgung der Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IWD). Die aktuelle Fassung vom 11.12.2012 (IDW S 6 in IWD-Fachnachrichten 2012, 719) befasst sich mit der Erstellung von Sanierungskonzepten und orientiert sich an den Vorgaben der Rechtsprechung.