Grenzen der berufsrechtlichen Verantwortung
Das Berufsgericht für Heilberufe Berlin hat mit Beschluss vom 10.09.2025 (VG 90 K 6/25 T) wichtige Hinweise zum Umgang mit kollegialer Kritik und den Grenzen der Meinungsfreiheit im ärztlichen Alltag gegeben. Im vorliegenden Fall wurden einer Ärztin herabsetzende Äußerungen gegenüber Kollegen in vier Fällen vorgeworfen. Sie hatte in Telefongesprächen und E-Mails ihre Kollegen mit scharfen Worten angegriffen und diesen u.a. vorgeworfen, sich durch COVID-Impfungen eines „großen Verbrechens an der Menschheit schuldig gemacht“ zu haben. Dabei verglich sie ihre Kollegen mit Angeklagten der Nürnberger Prozesse. Die Ärztekammer leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Kollegialitätsgebot ein.
Das Berufsgericht lehnte die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens jedoch ab, da diese Äußerungen nicht öffentlich, sondern lediglich in privaten Telefonaten und E-Mails gegenüber Kollegen gefallen waren. Dies ist für die berufsrechtliche Bewertung und entsprechenden Konsequenzen bei hitzigen Diskussionen unter Kollegen entscheidend. Nach § 28 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin sind Ärzte zu kollegialem Verhalten verpflichtet. Unsachliche Kritik und herabsetzende Äußerungen über Kollegen sind berufswidrig.
Das Gericht betonte aber, dass diese Pflicht primär dem Schutz des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand und der Patientengesundheit dient, nicht dem Schutz der persönlichen Ehre einzelner Kollegen. Äußerungen in direkter Kommunikation zwischen Kollegen beeinträchtigen dieses Schutzgut in der Regel nicht, solange sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Sie unterliegen nur dann der Berufsgerichtsbarkeit, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, das Ansehen des ärztlichen Berufs zu beeinträchtigen. Bei Beleidigungen „unter vier Augen“ ist dies regelmäßig nicht der Fall, zumal einfache Beleidigungen im privaten Rahmen keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine berufsgerichtliche Verurteilung begründen.
Fazit: Bei fachlichen Auseinandersetzungen sollten Sie stets die Sache im Blick behalten. Da das Berufsrecht primär das Berufsvertrauen der Öffentlichkeit schützt, sind private Diskussionen zwar rechtlich weitgehend geschützt, dennoch bleibt kollegiales Verhalten für ein funktionierendes Gesundheitswesen unerlässlich. Achten Sie bei Kritik auf Sachlichkeit und vermeiden Sie persönliche Herabsetzungen, um das Vertrauensverhältnis innerhalb der Ärzteschaft zu erhalten.



