Wie viel WhatsApp und Anrufe sind erlaubt,
wenn das Kind beim anderen Elternteil ist?
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2025 (Az.: 2 UF 218/24)
In einer der wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Nutzung des Smartphones im Umgangsrecht beschäftigt sich das OLG Karlsruhe mit der in der Praxis relevanten Frage, wie viele Kontaktaufnahmen über soziale Medien, Anrufe, WhatsApp-Nachrichten etc. mit dem gemeinsamen Kind während der Betreuungszeit des anderen Elternteils zulässig und erlaubt sind.
Meist werden persönliche Umgänge zwischen den getrenntlebenden Eltern, ob in Form eines paritätischen Wechselmodells oder eines Residenzmodells, in welchem das andere Elternteil einen geregelten Umgang mit dem Kind hat, festgelegt. Das Ziel ist dabei eine einvernehmliche Ausgestaltung des Umgangs, da jeder Rechtsstreit nicht nur für die Eltern, sondern vor allem für das Kind eine enorme Belastung darstellt.
In Zeiten der Digitalisierung entsteht mittlerweile jedoch häufig Streit darüber, wie oft das Elternteil, bei dem sich das Kind gerade nicht aufhält, mit diesem per Smartphone, d.h. über Anrufe, WhatsApp und weitere soziale Medien, kommunizieren kann. Grundsätzlich sollte auch dies zwischen den Eltern einvernehmlich abgestimmt werden. Was macht man jedoch, wenn sich das andere Elternteil nicht daran hält?
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall hatte der Vater täglich über Smartphone Kontakt mit der gemeinsamen Tochter. Er hat sich mehrfach täglich bei ihr gemeldet, ihr Bilder geschickt und sie gebeten, ihren Tagesablauf zu schildern. Ferner wollte er über das vom Gericht bereits festgelegte Maß hinaus mit seinem Kind telefonieren und es täglich bei den Hausaufgaben begleiten.
In meinen Augen zu Recht hat das OLG Karlsruhe in diesem Fall entschieden, dass die gewünschten Kontaktaufnahmen über das Smartphone nicht dem Kindeswohl entsprechen und vom anderen Elternteil auch nicht geduldet werden müssen. Im vorliegenden Fall strebte der Vater eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit einer Kontaktaufnahme und eines Austauschs mit seiner Tochter an.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte eindeutig, dass das Umgangsrecht nicht dazu dienen kann, das andere Elternteil zu überwachen oder das Kind in der Zeit, in welcher es beim anderen Elternteil ist, zu erziehen. Zum einen wird das Kind durch die tägliche Kontaktaufnahme per Smartphone erheblich in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt, zum anderen ist das Elternteil, bei welchem sich das Kind gerade aufhält, ebenfalls in seiner Alltagsgestaltung mit dem gemeinsamen Kind erheblich eingeschränkt.
Nach meiner Einschätzung sollte im Interesse der Kinder eine Kontaktaufnahme per Smartphone sehr zurückhaltend erfolgen, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. In dieser Zeit sollte es die Möglichkeit haben, kostbare Zeit mit genau diesem Elternteil zu verbringen, ohne dem anderen Elternteil darüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Grundsätzlich hat sicherlich niemand ein Problem mit einem Foto aus dem Urlaub oder einen kurzen Anruf zwischendurch. Dies sollte im Interesse des Kindes und der Alltagsgestaltung des anderen Elternteils jedoch die Ausnahme bleiben. Gelingt es den Eltern nicht, sich auf einen adäquaten Umgang zu einigen, können auch die Telefonzeiten gerichtlich geregelt werden.



