Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist der Ehepartner des Unternehmers, welcher im Unternehmen mitarbeitet, an der Gesellschaft nicht beteiligt. In familienrechtlicher Hinsicht kann aber eine so genannte Ehegatteninnengesellschaft vorliegen. Diese kann von der Rechtsprechung angenommen werden, wenn der Ehepartner, welcher nicht am Unternehmen formal beteiligt ist, einen objektiv wesentlichen Beitrag zum Aufbau oder zur Führung der Gesellschaft erbracht hat. Daneben setzt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft voraus, dass die Ehepartner faktisch gleichrangig im Unternehmen mitgewirkt haben.
Liegt eine so genannte Ehegatteninnengesellschaft vor, stehen dem Ehepartner, welcher nicht formal an der Gesellschaft beteiligt ist, Ausgleichsansprüche zu. Diese orientieren sich an seiner erbrachten Leistung sowie dem Wert des Unternehmens. Für den Unternehmer selbst können diese Ausgleichsansprüche nicht unerhebliche existentielle Folgen nach sich ziehen.