Arbeitsrecht20. September 2012
BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az: 5 AZR 676/11 – Der Arbeitnehmer hat einen – einklagbaren – Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto gemäß den getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich führt. Anderenfalls kann das Arbeitszeitkonto seinen Dokumentationszweck nicht erfüllen.
Will der Arbeitgeber auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenes Zeitguthaben um „Minusstunden“ des Arbeitnehmers „kürzen“, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages. Eine einseitige Verrechnung durch den Arbeitgeber ohne entsprechende vertragliche Grundlage ist unwirksam.