Bundesarbeitsgericht vom 13.06.2012, Az: 10 AZR 296/11 – Ein bestimmter Arbeitsort wird nicht dadurch bindend für die Vertragsparteien, dass er in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt wird, wenn nach den weiteren vertraglichen Regelungen der Arbeitgeber berechtigt sein soll, den Arbeitnehmer im Unternehmen auch an einem anderen Ort einzusetzen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen grundsätzlich – im Rahmen seines Direktionsrechtes – berechtigt, einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Eine Änderungskündigung ist nicht notwendig.
Auch dann, wenn der Arbeitgeber über Jahre (im vorliegenden Fall 14 Jahre!) von seinem Direktionsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, wird regelmäßig kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er künftig von seinem Versetzungsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, bedarf es weiterer Anhaltspunkte. Allein der Zeitablauf genügt insoweit nicht.