BAG Urteil vom 15.02.2012, Az: 7 AZR 734/10 – Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ALT. 1 und Satz 2 ZPO haben die Parteien eines (Arbeits-)Rechtsstreits die Möglichkeit, dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, dessen Zustandekommen das Gericht dann durch Beschluss feststellt. Ein solcher Maßen geschlossener Vergleich rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Es fehlt nach dem BAG an der für den Befristungsgrund „gerichtlicher Vergleich“ notwendigen Mitwirkung des erkennenden Gerichts.
Auch der sogenannte „Anwaltsvergleich“ ist kein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde.