OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az: I-20 U 100/11 – Die Tätigkeit der Gewerbeauskunft-Zentrale GWE umfasst die Versendung von Vertragsformularen, die den Eindruck erwecken von einer Behörde zu stammen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Listung in einem Online-Register für Unternehmer. Schlecht erkennbar für den Leser handelt es sich hierbei um ein 2jahres-Abo, welches unkündbar ist und nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt.
Das OLG Düsseldorf entschied nunmehr, dass die Versendung der Angebotsschreiben einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verschleierungsverbot aus § 4 Nr.3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot aus § 5 I UWG darstellen. Die Entscheidung hat zwar keine direkte Wirkung für betroffene Unternehmer, die einen Vertrag mit der GWE abgeschlossen haben, da es lediglich um den Wettbewerbsverstoß ging. Allerdings lässt sich unter Beachtung der Ausführungen des Gerichts schwerlich die Täuschung auch im Einzelfall leugnen. Es bestehen daher gute Chancen sich gegen die Branchenbucheinträge zu wehren.
Eine Beratung im Einzelfall wird für Betroffene daher dringend empfohlen.