Erbrecht1. Juni 2012
OLG München, Beschluss vom 13.09.2011, Aktenzeichen: 31 Wx 298/11
Wurde in einem vom Erblasser unterschriebenen handschriftlichen Testament unter die Unterschrift später ein Zusatz verfügt, der die ursprüngliche Regelung an eine Bedingung knüpft, ist dieser Zusatz unwirksam, wenn sich unter diesem nicht erneut eine Unterschrift befindet. Ist daher einmal ein Testament unter Datumsangabe rechtswirksam erstellt und unterzeichnet worden, ist größte Vorsicht bei einer nachträglichen Ergänzung oder Änderung geboten.