Untreue kann Anspruch auf Unterhalt kosten
Hatte mein Partner einen einmaligen Seitensprung oder eine langjährige Parallelbeziehung, an der die Ehe letztlich scheiterte? Für die Frage, ob nach der Trennungsunterhalt geschuldet wird oder nicht, macht das einen großen Unterschied. Ehebruch führt nicht automatisch zum Verlust von Unterhaltsansprüchen. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie eine lang andauernde Affäre kann dies jedoch bewirken.
Scheitert die Ehe, weil einer der Partner fremdgegangen ist, führt das nicht automatisch dazu, dass der Ehebrecher sein Recht auf Unterhaltsleistungen verliert. Passieren kann das aber sehr wohl – etwa wenn der Ehebruch nicht einmalig war, sondern eine lang andauernde Affäre. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 2 UF 222/23).
In dem konkreten Fall kehrte eine Frau nach Auszug und Trennung auf Bitten ihres Mannes für einen Versöhnungsversuch zurück. Noch im selben Monat erfuhr sie allerdings von einer anderen Frau, dass diese mit ihrem Mann ein seit zwei Jahren andauerndes außereheliches Verhältnis hat, welches der Mann auch nach der Rückkehr seiner Ehefrau nicht beendete. Die Ehefrau trennte sich daraufhin endgültig von ihrem Mann. Im Zuge der Scheidung erhob dieser anschließend Unterhaltsansprüche gegen seine frühere Frau – jedoch ohne Erfolg.
Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt des Mannes seien „vollumfänglich verwirkt“, so die Richter. Sie sahen im Scheitern der Ehe ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig ihm zuzuschreibendes Fehlverhalten“. Entscheidend sei dafür insbesondere das widersprüchliche Verhalten des Mannes, sich einerseits mit einer neuen Partnerin aus der Ehe zu lösen, andererseits aber Unterhalt und damit die eheliche Solidarität zu fordern, die er selbst nicht einhielt. Dadurch werde der Unterhaltsanspruch grob unbillig.
Besonders verwerflich war dem Gericht zufolge, dass der Mann seine Affäre trotz der Versöhnungsbitte fortsetzte, was eine Missachtung der Ehefrau darstellt. Hätte die Beziehung zu der anderen Frau erst nach der Trennung stattgefunden, wäre die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen. Ein solches Verhalten kann nicht zur Herabsetzung des Unterhalts oder gar dessen Ausschluss führen.




