Durch die Novellierung des GKV-VStG wurde auch § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV geändert und damit klargestellt, dass Teil-Berufsausübungsgemeinschaften dann nicht zugelassen sind, wenn ein Mitglied dieser Gemeinschaft lediglich medizinisch-technische Leistungen erbringen soll. Der Zulassungsausschuss hat solchen Berufsausübungsgemeinschaften die Genehmigung zu verweigern. Der Grund für diese Klarstellung ist, dass andernfalls eine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt gemäß § 31 MBO möglich wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27.06.2012 beispielhaft herausgearbeitet, dass die Radiologen nicht lediglich ein kollegiales Gespräch zu den medizinisch-technischen Leistungen anführen können. Vielmehr kommt es für die Zulassung darauf an, dass konkrete abrechenbare Leistungen der beteiligten Radiologen erbracht werden müssen. Für Medizinische Versorgungszentren sind diese Grundsätze über § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 4 Ärzte-ZV ebenfalls anzuwenden.