Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.09.2012, Az: 5 W 204/12 – Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende im Internet verpflichtet, ein vollständiges Impressum auf der eigenen Internetpräsenz anzugeben. Was ist jedoch, wenn zwar ein Impressum existiert, dieses jedoch unvollständig ist? Das Kammergericht Berlin hatte jüngst über eine Abmahnung zu entscheiden, in der es um eine unvollständige Angabe im Impressum einer Kapitalgesellschaft ging. Die Pflichtangaben waren vorhanden, allerdings fehlte die vertretungsberechtigte Person. Ein Mitbewerber hielt dies für wettbewerbswidrig und mahnte den Konkurrenten ab.
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass zwar die Angabe im Impressum unvollständig sei, dies jedoch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. Die Abmahnung sei daher nicht gerechtfertigt.
Aber Achtung: Das Urteil sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass lückenhafte Angaben im Impressum zulässig wären. Die Impressumspflicht gilt für fast jede Homepage und im Übrigen auch für Facebook-Fanseiten.