BGH Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen: II ZR 171/10
Der Geschäftsführer ist verpflichtet sein Unternehmen vor allem in der Krise ständig zu überwachen. Dazu gehört auch, dass sich der Geschäftsführer bei entsprechender Unkenntnis von einer fachlich qualifizierten Person über den Eintritt seiner Insolvenzantragspflicht beraten lässt. Der BGH hat aktuell in einem neuen Urteil die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzreife präzisiert. Die Rechtsprechung fordert nunmehr, dass der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern auf die Vorlage der Prüfergebnisse der fachlich qualifizierten Personen hinwirken muss.
Der Geschäftsführer darf sich deshalb nicht mehr nur mit einer unverzüglichen Auftragserteilung dahingehend begnügen. Er muss sicherstellen, dass er über die Ergebnisse der Fragestellung – Insolvenzreife ja oder nein – unverzüglich unterrichtet wird.