Arbeitsrecht15. März 2013
BAG, Beschluss vom 26.10.2012, Az:10 AZB 3/12 – Der Geschäftsführer einer GmbH kann (wie jedes andere Mitglied eines Organes einer juristischen Person) keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führen. Zuständig sind die Zivilgerichte.
Macht ein Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen eines Kündigungsstreits den Fortbestand eines bzw. seines ehemaligen Arbeitsverhältnisses geltend, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Ausreichend ist die subjektive Rechtsansicht des Klägers.