BGH, Urteil vom 19.09.2012, Az: XII ZR 136/10 – Gehört eine Immobilie einem Ehegatten alleine, haben jedoch beide Eheleute den Darlehensvertrag unterzeichnet und während der bestehenden Ehe die Darlehensraten bedient, so kann im Falle einer Scheidung der Ehegatte, dem die Immobilie nicht gehört, vom anderen Ehegatten unter gewissen Umständen den Ausgleich, der während der Ehezeit von ihm gezahlten Tilgungsbeiträge und anderer werterhöhender Maßnahmen verlangen.
Dies kann bei einer langen Ehedauer schnell Beträge von mehreren Hunderttausend Euro annehmen.
Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch ist, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar und deshalb unbillig ist.
Entscheidend ist ebenfalls, ob die Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen haben oder ob sie in der Zugewinngemeinschaft leben.
Gehört im Falle einer Scheidung die Immobilie nur einem Ehegatten, muss diese Frage unbedingt geprüft werden.