Temporäre Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht
Der Gesetzgeber versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern und eine Insolvenzwelle zu vermeiden. Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) soll bis zum 31.12.2023 temporäre Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht bewirken.
Frühzeitige Sanierung als Chance
Die Laufzeit des Büro-Mietvertrags ist zu lang, die Zinsen aus alten Kreditverträgen sind deutlich zu hoch, überteuerte Leasingverträge bremsen die unternehmerische Entwicklung? Corona hat für viele Unternehmer schlagartig die Rahmenbedingungen verändert.
Geplant sanieren statt insolvieren – wie geht das?
Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Wirtschaftsprogramm aufgelegt, um Unternehmen während der Corona-Krise zu stützen. So ist die Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt. Doch nicht alle Unternehmen werden die Krise überwinden.
Neue EU-Restrukturierungsrichtlinie bietet frühzeitige Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen
Die am 06.06.2019 vom Rat der Europäischen Union (EU) verabschiedete neue EU-Restrukturierungsrichtlinie (2019/1023) ist am 16.07.2019 in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist die Einführung einheitlicher Grundsätze der Restrukturierung in jedem Mitgliedstaat.
Das neue Insolvenzanfechtungsrecht
Anfang April dieses Jahres trat das vom Gesetzgeber reformierte Insolvenzanfechtungsrecht in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Wirtschaftsunternehmen und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem man die Anfechtungsvoraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger entschärft hat und diese dadurch entlastet werden sollen.
Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer nur „Neugläubigern“ direkt
Nur jene Gläubiger, die ab Eintritt der Insolvenzreife mit der GmbH einen Vertrag abgeschlossen haben, können die Geschäftsführung direkt auf Schadensersatz verklagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO).
Rechte des Geschäftsführers bei Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, haftet der Geschäftsführer. Er muss Zahlungen der GmbH aus seinem Privatvermögen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Vorsicht bei atypischer stiller Gesellschaft
Der atypische stille Gesellschafter wird bei der Insolvenz des Unternehmens, an dem er sich beteiligt hat, schlechter gestellt als sonstige Gläubiger.