Arbeitsrecht15. März 2013
BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az: 9 AZR 227/11 – Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Schlussformel im Zeugnis: “Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen Frau/Herrn … für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“. Hieran ändert sich nach Auffassung des BAG auch nichts dadurch, dass solche Schlussformen in der täglichen Praxis weit verbreitet, beinah schon die Regel sind.