Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12 – Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Jüngst hatte das Landgericht Hamburg über die Frage zu entscheiden, ob eine Partnervermittlung in ihren AGB die Kündigung des Vertrages per Email ausschließen könne. Erlaubt war insoweit nur die Kündigung per Post oder Fax mit eigenhändiger Unterschrift. Geklagt hatte ein Verbraucherverband.
Das Gericht entschied in dem Fall, in dem die Anmeldung und der Vertragsschluss selbst ohne besondere Form, also auch per Email, möglich waren, dass die Kündigungsklausel unwirksam sei. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, da für diesen nicht klar sei, auf welchem Wege er kündigen könne. Fazit: Unternehmer sollten bei der Verwendung derartiger Klauseln eher zurückhaltend sein. Im Einzelfall kann der Ausschluss der Kündigung per Email in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein.