(Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 20.10.2016, Az. 2 AZR 395/15)
Im hier besprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 wurde – im Unterschied zum gesondert besprochenen Urteil vom 27.07.2017 – die Videoaufnahme eines Diebstahls für verwertbar erklärt. Warum?
Im entschiedenen Fall waren ständig Bestände aus einem Lager verschwunden. Die Zutrittsberechtigung wurde auf zwei Lagermitarbeiter und den Betriebsleiter reduziert und mit deren Einverständnis eine verdeckte Videoaufnahme vorgenommen. Ein (anderer) Mitarbeiter wurde dann bei der unberechtigten Wegnahme von Material gefilmt. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Der Arbeitnehmer machte die Verletzung des als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geltend. Die Informationsgewinnung sei nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Auch habe der Betriebsrat nicht zugestimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung dennoch für wirksam und urteilte: Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt (lediglich) einen „einfachen“ Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.
Ein einfacher Verdacht, dass Mitarbeiter die Diebstähle vornahmen, lag hier auf der Hand. Zudem hatten alle, die sich im Lager aufhalten durften, der Videoaufzeichnung zugestimmt. Einer Zustimmung des unbefugt dort eindringenden gekündigten Mitarbeiters bedurfte es daher nicht. Aufgrund der Aufklärung einer Straftat bedurfte es ausnahmsweise auch keiner Zustimmung des Betriebsrates zur Videoaufzeichnung.