Urteil des BAG vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 3007/13
Durch Privatdetektive erhobene Daten, die bestimmte oder unbestimmbare natürliche Personen betreffen, sind personenbezogene Daten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BBSG. Das von einer Kamera aufgezeichnete (Video-)Bild einer Person fällt unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne der Norm. Das gilt jedenfalls dann, wenn es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
Ein Arbeitgeber, der den Verdacht hat, der Arbeitnehmer täusche eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, handelt rechtswidrig, wenn er einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das BAG betont in die Entscheidung, den hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Deshalb reichen allgemeine Zweifel des Arbeitgebers in einem solchen Fall nicht aus. Es müssen bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ganz konkrete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung vorliegen.
Eine rechtwidrige Videoüberwachung des Arbeitnehmers stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann einen Geldentschädigungsanspruch begründen.