OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 4 UF 38/14 Grundsätzlich erfolgt die Berechnung von Trennungsunterhaltsansprüchen zwischen Eheleuten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Es wird davon ausgegangen, dass die Einkünfte der Eheleute zur allgemeinen Lebensführung zur Verfügung stehen. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen entschied das OLG Bremen – und bestätigte damit die Rechtsprechung des BGH –, dass dann eine konkrete Unterhaltsberechnung zu erfolgen hat.
Der BGH hatte einmal offengelassen, ob bei einem Gesamtnettoeinkommen der Eheleute von 5.100,00 € bereits eine konkrete Unterhaltsberechnung und nicht die nach dem Halbteilungsgrundsatz zu erfolgen hat.
Das OLG Bremen hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Unterhaltsverpflichtete über ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000,00 € verfügte. In diesem Fall hat das OLG eine konkrete Unterhaltsberechnung durchgeführt und nicht den Halbteilungsgrundsatz angewendet.
Der Unterschied liegt darin, dass bei einer konkreten Bedarfsberechnung davon ausgegangen wird, dass bei höheren Einkünften nicht das gesamte Einkommen für die Lebensführung zur Verfügung steht, sondern auch ein Teil des Einkommens für die Vermögensbildung zurückgelegt bzw. angespart wird.