Familienrecht10. Dezember 2014
Im Unterschied zum Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung ist der Trennungsunterhalt, das heißt der Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung, weder zu befristen, noch in der Höhe herabzusetzen. Hier gilt der so genannte Halbteilungsgrundsatz, das heißt die Ehegatten partizipieren grundsätzlich je zur Hälfte an den Ehe prägenden Einkünften.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 7 UF 361/13 entschieden, dass ein Trennungsunterhalt bei einer Trennungsdauer von über 10 Jahren verwirkt ist. Unabhängig von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten war in diesem Falle kein Unterhalt zu zahlen.