
Kein Betriebsrisiko bei Betriebsschließung durch behördliche Anordnung
Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließungspflicht liegt kein Fall des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB vor – der Arbeitgeber ist daher nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.

Arbeitgeber tragen in der Pandemie das Betriebsrisiko
Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei Schließlung aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung umfasst auch Annahmeverzugslohn für die Arbeitnehmer.