
Kein Betriebsrisiko bei Betriebsschließung durch behördliche Anordnung
Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließungspflicht liegt kein Fall des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB vor – der Arbeitgeber ist daher nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.