Erbrecht15. März 2013
Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, haftet er grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Wenn sich
herauskristallisieren sollte, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen, hat der
Erbe unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, mit Einleitung einer Nachlassverwaltung oder
einer Nachlassinsolvenz seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.
Mit diesen Instrumentarien kann das Privatvermögen der Erben gesichert werden. Die Nachlassinsolvenz
und die Nachlassverwaltung sind jedoch an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft, wobei
auch die anfallenden Kosten berücksichtigt werden müssen.