Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 10.05.2016, Az. 13 UF 100/15
Das Kammergericht Berlin hat sich in der vorgenannten Entscheidung mit der in der Praxis sehr häufig vorkommenden Frage der Länge des nachehelichen Unterhaltsanspruches beschäftigt. Bei einer langen Ehedauer kann auch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich von einem unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch ausgegangen werden. Im Einzelfall, dies hat das Kammergericht vorliegend bejaht, kann jedoch auch bei einer langen Ehedauer eine Befristung und Herabsetzung des Unterhaltes erfolgen, wenn keine dauernden, ehebedingten Nachteilte beim unterhaltsberechtigten Ehegatten vorhanden sind und dieser seiner Erwerbsobliegenheitsbemühungen über Jahre hinweg nicht hinreichend nachkommt.
Anmerkung:
Die Frage der Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruches ist in der Praxis immer höchst umstritten. Die Entscheidung des Kammergerichtes zeigt, dass immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss. Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass die Frage der Dauer der Ehe und dem Umstand, ob ein Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat, für die Frage der Höhe des Unterhaltes und vor allem der Dauer des Unterhaltes entscheidend sind.