Arbeitsrecht10. Dezember 2014
BAG Urteil vom 16. 04.2014; Az.: 5 AZR 739/11 – Das Kündigungsschutzgesetz findet nach dessen § 1 Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und kein sog. “Kleinbetrieb” iSd. § 23 Abs. 1 KSchG vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt, dass Zeiten, die ein Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in dem Betrieb seines jetzigen Arbeitgebers – dem damaligen Entleiher – tätig war, bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden.