Urteil des BAG vom 23.10.2014; Az: 2 AZR 644/13 – Dass ein Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers unterlassen muss, hat das BAG jüngst wieder in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 betont. Das BAG spricht hier von einem allgemein gültigen Rechtsgedanken. Im „Marktbereich“ des Arbeitgebers darf ein Arbeitnehmer Dienste und Leistungen eines Dritten nicht anbieten oder auch nur den Wettbewerb des Konkurrenten unterstützen. Dem Arbeitgeber soll “sein Marktbereich” ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen.
Einem Arbeitnehmer, der gegen das Gebot verstößt, Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen, darf der Arbeitgeber außerordentlich und fristlos kündigen. Es ist grundsätzlich auch nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer zuvor entsprechend abgemahnt worden ist.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, nachdem das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber -gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich fristlos- gekündigt worden ist. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich angreift, darf er keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Nicht verwehrt werden kann einem Arbeitnehmer allerdings, schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen konkurrierenden Unternehmens oder den Wechsel zu einem konkurrierenden Betrieb vorzubereiten. Die Vorbereitung ist erlaubt, die Aufnahme der konkurrierenden Tätigkeit selbst ist jedoch verboten!
Ein Arbeitnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihn die gesetzliche Obliegenheit trifft, nach Wirksamwerden der außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung gemäß § 615 S. 2 BGB anderweitigen Erwerb nicht böswillig zu unterlassen. Auch dies kann nach dem BAG eine Konkurrenztätigkeit nicht rechtfertigen.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit rechtfertigt auch nach bereits ausgesprochener außerordentlicher oder ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber also grundsätzlich eine erneute -außerordentliche- Kündigung!
In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde der Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers allerdings -ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des konkreten Falles- stattgegeben.