Factoring kann die Liquidität und Kreditwürdigkeit eines Krankenhauses erhöhen. Zwar ist das sogenannte echte Factoring (Übernahme des Delkredererisikos) im Bereich des Krankenhauswesens unzulässig, weil dort die Übermittlung von Patientendaten für das Forderungsmanagement der Factoringgesellschaft nötig ist. Die Datenübermittlung im Interesse der Factoringgesellschaft scheitert am fehlenden gesetzlichen Erlaubnistatbestand. Eine Auftragsdatenverarbeitung unter der Kuratel des Krankenhauses liegt in diesen Fällen regelmäßig nicht vor. Auch die Einwilligung des Patienten (§ 295a Abs. 1 S. 2 SGB V) reicht nicht aus (BSGE 102, 134, 144). Allerdings ist demgegenüber unechtes Factoring bei Krankenhäusern denkbar, weil dort keine Patienten- und Abrechnungsdaten benötigt werden. Die Abrechnung erfolgt nach wie vor durch das Krankenhaus. Die an die Factoringgesellschaft abgetretenen Forderungen werden über die anonymen Patientennummern spezifiziert. Die Bonität der jeweiligen Krankenkassen lässt sich ohne Patientendaten überprüfen. Das allgemeine Ausfallrisiko bei Privatpatienten kann nach statistischen Methoden ermittelt werden. Die Factoringgesellschaft kann zudem Grunddaten über die jeweiligen Forderungen erhalten, die keine individualisierbaren Informationen aufweisen. So ist die Weitergabe des jeweiligen Rechnungsdatums und des jeweiligen Rechnungsbetrages möglich. Zusammen mit der anonymisierten Patientennummer lässt sich auf diese Weise sowohl beim Krankenhaus, als auch bei den Kassen abfragen, ob die Forderungen anerkannt werden beziehungsweise bestehen.
Beachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Forderungseinziehung z.B. durch Rechtsanwälte im Auftrag des Krankenhauses auch datenschutzrechtlich zulässig ist. Es lassen sich so unter bestimmten Umständen Elemente des echten Factorings erreichen, nämlich die (Teil-) Auslagerung des Forderungsmanagements verbunden mit Erhöhung der Liquidität.