Urteil des BAG vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15
Wird ein Arbeitnehmer nach wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.
Hierzu gibt es aber Ausnahmen:
Das gilt zum einen dann nicht, wenn sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt, weil – auch bei verschiedenen Krankheitssymptomen – die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruht. Es handelt sich dann um eine Fortsetzungserkrankung. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, wieder Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1. Satz 2 Nr.1.und 2. EFZG). Zum anderen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Anderes gilt nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere, neue Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger sechs Wochen bis einschließlich Sonntag, den 20.05.2013, wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17.10.2013 suchte er seinen Hausarzt auf, weil er an zunehmenden Schulterschmerzen litt. Am 21.10.2013 wurde dem Kläger durch einen Arzt wegen Schulterschmerzen die Arbeitsunfähigkeit als Erstbescheinigung bis zum zunächst 05.11.2013 und mit Folgebescheinigung bis voraussichtlich 01.12.2013 attestiert. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung nur für insgesamt sechs Wochen, nämlich bis zum 20.10.2013, nicht aber für die Folgezeit. Zu Recht, wie das BAG unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles entschieden hat. Das BAG sieht den Kläger insoweit als darlegungs- und beweisbelastet an. Er konnte aber nicht nachweisen, dass sein Schulterleiden erst nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums der ersten Arbeitsunfähigkeit (20.10.2013) und nicht schon während dieser Zeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Arzt. Im Zweifel endet die Arbeitsunfähigkeit am Ende des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Kalendertags.