Güterrecht: Auskunft zum Trennungsvermögen bei streitigem Trennungszeitpunkt
Leider kommt es in der familienrechtlichen Praxis nicht selten vor, dass ein Ehegatte nach der Trennung versucht, Vermögen beiseite zu schaffen, um dieses dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Grundsätzlich ist der Stichtag für das Endvermögen, auf den es für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ankommt, der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres liegt daher zwischen der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen grundsätzlich ein Jahr.
Um einer Benachteiligung im Zugewinnausgleich durch derartige illoyale Vermögensminderungen vorzubeugen, wird der Betrag, um den sich das Endvermögen gegenüber dem Trennungsvermögen reduziert hat, dem Endvermögen hinzugerechnet. Durch Verschenken, Verschwenden oder sonstiges „Beiseiteschaffen“ in der Trennungszeit kann daher der Zugewinnausgleich nicht reduziert werden.
Bekanntlich ist in der juristischen Praxis ein Anspruch nur dann etwas wert, wenn man dessen Voraussetzungen auch beweisen kann. Hier hilft das Gesetz weiter: Die Ehegatten haben nach § 1379 BGB neben den Auskunftsansprüchen über Anfangs- und Endvermögen auch einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Hinzu kommt, dass § 1375 Abs. 2 BGB eine Beweislastumkehr für die Verringerung des Endvermögens gegenüber dem Trennungsvermögen gewährt; wessen Endvermögen geringer ist als sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt, muss darlegen und beweisen, dass diese Verringerung nicht durch illoyale Vermögensminderungen eingetreten ist.
Unlängst hatte der Bundesgerichtshof über den Fall eines besonders findigen Ehemannes zu entscheiden (BGH XII. ZB 558/23): Dieser hatte Auskunft erteilt und diese mit „am Stichtag der Trennung (17.09.2017)“ überschrieben. Die Ehefrau hat diese Auskunft angenommen und darauf ihren gerichtlichen Antrag auf Zugewinnausgleich gestützt, da das angegebene Trennungsvermögen höher war als das beauskunftete Endvermögen. In dem Gerichtsverfahren versuchte der Ehemann sich seiner Beweislast zu entziehen, indem er den Trennungszeitpunkt bestritt.
Diesem Vorgehen hat der BGH eine Absage erteilt. Wer zu einem bestimmten Datum unter der Angabe, es handele sich um das Trennungsdatum, Auskunft erteilt und dessen Auskunft als Erfüllung der Auskunftspflicht angenommen wird, muss sich an diesen Angaben festhalten lassen. Unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um das Datum der Trennung handelte, tritt – sofern das angegebene Vermögen das Endvermögen übersteigt – die Beweislastumkehr ein.
Durch derartige Tricks kann man sich einerseits der Beweislastumkehr nicht entziehen. Andererseits ist nach dieser Entscheidung verstärkt darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt Auskunft zum Trennungsvermögen erteilt wird. Ist der Trennungszeitpunkt streitig, sollte nicht vorschnell eine Auskunft zu dem bestrittenen Trennungszeitpunkt als Erfüllung angenommen werden.