Urteil des BAG vom 19.02.2015; Az: 8 AZR 1007/13 Die Klägerin war über Monate arbeitsunfähig krank. Für diese Zeit legte sie dem Arbeitgeber verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor – unter anderem wegen eines Bandscheibenvorfalls. Der Arbeitgeber glaubte der Arbeitnehmerin nicht und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Die Klägerin wurde an mehreren Tagen der Woche “in ihrem Alltag” beobachtet, wobei auch Videoaufnahmen erstellt worden. Dieses Bildmaterial fand Verwendung in dem Observationsbericht des beauftragten Detektivs.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch arbeitsgerichtlichen Vergleich beendet. Danach hatte die Klägerin von ihrer Observation durch einen Privatdetektiv des Arbeitgebers erfahren und verlangte Schmerzensgeld.
Das BAG stellt in seinem Urteil vom Februar 2015 fest, dass der Arbeitgeber durch die Beauftragung des Privatdetektivs rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Es handele sich im vorliegenden Falle auch um eine schwere, Schadensersatzansprüche auslösende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Beurteilung, ob eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist, richte sich immer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Hierbei seien insbesondere die Bedeutung die Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens maßgebende Kriterien. Dies rechtfertige die Zubilligung einer Geldentschädigung.