Urteil des BGH vom 08.05.2013 – Wurde in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie zum Alleineigentum eines Partners erworben, stellt sich die Frage, inwieweit Ausgleichsansprüche des anderen Partners nach Trennung bestehen. Diese kommen nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in nicht unbedeutendem Maße etwaige Mietkosten für vergleichbaren Wohnraum übersteigen.
In einem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte ein Partner nach Trennung von seiner Lebensgefährtin Ausgleichsansprüche, da er Kreditraten an der Immobilie mit bedient hat und nicht unerhebliche Arbeitsleistungen am Haus erbrachte. Die Immobilie steht im Eigentum der Partnerin.
Der BGH stellte fest, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungen des Lebensgefährten die Kosten der allgemeinen Lebensführung (z.B. Mietkosten) erheblich übersteigen. Da er insoweit den Sachverhalt nicht vollständig aufklären konnte, verwies der BGH den Rechtsstreit zurück an das zuständige Oberlandesgericht.