Was Unternehmer bei der Umwandlung in eine GmbH & Co. KG beachten müssen
Wer heute als Einzelkaufmann unternehmerisch tätig ist, steht früher oder später vor der Frage, ob die gewählte Rechtsform noch zeitgemäß ist. Die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG gilt als beliebter Weg, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Nachfolge vorzubereiten. Doch die rechtliche und steuerliche Realität hinter diesem Schritt ist komplexer, als viele glauben – und aktueller denn je.
Die GmbH & Co. KG – beliebte Rechtsform mit Fallstricken
Die GmbH & Co. KG verbindet scheinbar das Beste aus zwei Welten: Sie bietet einerseits die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft und andererseits durch die GmbH als haftungsbeschränkte Komplementärin eine reduzierte persönliche Haftung. Was viele jedoch nicht wissen: Der Wechsel von einem Einzelunternehmen zu dieser Mischform birgt erhebliche rechtliche und steuerliche Risiken, die im Einzelfall sogar existenzbedrohend sein können.
Haftung bleibt Thema – auch nach der Umwandlung
Ein häufiger Irrtum: „Mit der GmbH bin ich raus aus der Haftung.“ Juristisch gesehen ist das Wunschdenken. Nach § 156 UmwG haftet der Einzelunternehmer auch nach der Umwandlung weiterhin für Altverbindlichkeiten – und das unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Besonders kritisch wird es, wenn die Verbindlichkeiten das übertragene Betriebsvermögen übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass Gläubiger der Einzelfirma nach der Umwandlung direkt den ehemaligen Einzelkaufmann verklagen und gegen ihn vollstrecken können.
Und noch ein Aspekt darf nicht übersehen werden: Nach § 160 Abs. 2 UmwG kann bei Vermögensüberschuldung sogar der gesamte Unternehmensgegenstand gefährdet sein. Die GmbH & Co. KG ist eben keine Zauberformel – sie ist ein sensibles rechtliches Konstrukt.
Aktuelle Relevanz: Insolvenzwelle nach Corona und Bürokratiebelastung
In der aktuellen Wirtschaftslage mit steigenden Zinsen, Lieferkettenproblemen und Fachkräftemangel denken viele Unternehmer an eine Neuaufstellung. Laut einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags plant fast jedes fünfte Einzelunternehmen eine Umstrukturierung. Doch wer unter Zeitdruck handelt, riskiert, wichtige Details zu übersehen. So führen z.B. die Nachwirkungen der Corona-Pandemie, inklusive der damals üppig gewährten, nun aber rückzahlbaren Hilfen, zu gefährlichen Haftungslücken bei Umwandlungen.
Steuerliche Risiken: Wenn der Fiskus zweimal klingelt
Auch steuerlich lauern Fallstricke. Eine Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) klingt auf dem Papier attraktiv, steuerneutral und planbar. Doch in der Praxis ist oft das Gegenteil der Fall.
Beispiel: Erfolgt im Rahmen der Umwandlung eine Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern, entsteht nach § 22 UmwStG eine sofortige Steuerpflicht.
Auch die berüchtigte Pensionsrückstellung sorgt für juristische Kopfschmerzen: Hat der Einzelunternehmer sich selbst eine Pensionszusage erteilt, kann diese nach dem BFH-Urteil vom 30.03.2006 (IV R 25/04) nicht einfach auf die GmbH & Co. KG übertragen werden – steuerlich nicht anerkannt, bilanziell eine Katastrophe.
Und dann wäre da noch die Ansparabschreibung nach § 7g EStG: Wird bei der Umwandlung das Größenmerkmal übersehen, drohen Rückzahlungen und Zinsforderungen. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.05.2010, I R 70/09) hat hier bereits deutlich gemacht, dass Unwissenheit nicht vor Steuerlast schützt.
Fazit: Planung schlägt Panik
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG kann ein sinnvoller Schritt sein, wenn sie gut vorbereitet ist. Es braucht einen erfahrenen Steuerberater und einen spezialisierten Rechtsanwalt. Nur dann können steuerliche Nachteile vermieden, haftungsrechtliche Risiken minimiert und das wirtschaftliche Ziel der Umstrukturierung wirklich erreicht werden.
Wer glaubt, er könne mal eben „eine GmbH dazwischen schalten“, riskiert mehr als nur eine Steuernachzahlung. Er gefährdet im Zweifel seine unternehmerische Existenz.