n vielen Unternehmer-Testamenten findet sich die Regelung, dass wenn ein Ehegatte verstirbt, der andere Ehegatte erbberechtigt wird. Auf ihn geht in diesem Fall das Unternehmen bzw. der Unternehmenswert und etwaige Immobilien – kurzum der gesamte (Firmen-)Nachlass über. Nach den gesetzlichen Regelungen steht in diesem Fall den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder im Testament nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils hinreichend bedacht werden. Eine derartige Regelung im Testament schließt das Bestehen des Pflichtteilsanspruches nach dem Tode des Erstversterbenden NICHT aus! Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte, der das Unternehmen und sämtlichen Besitz erbt, aus dem Wert des Unternehmens sowie auch aus den Grundstückswerten und Verkehrswerten der Immobilie(n) Zahlungen leisten muss. Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob Geld als liquides Mittel auf den Konten des Erbenden vorhanden ist.
Notfalls muss über den Verkauf der vermieteten Immobilie(n) bzw. der Firma nachgedacht werden. Dies sollte verhindert werden, da es rechtliche Konstellationen gibt, in denen die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nicht vom menschlichen Willen der Kinder abhängt. Bezieht ein Kind Sozialleistungen (z.B. in Folge eines Unfalles), müssen die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Ferner ist in der Praxis auch nicht der Einfluss von außen (z.B. neuer Lebenspartner) zu unterschätzen.
Zu einer ordentlichen wirksamen Testamentserstellung von Unternehmern gehört neben der juristisch sauberen, richtigen und wirksamen Erstellung des Testamentes insbesondere der Frage, auf wen die Firma übergehen soll und wie die anderen Familienmitglieder abgesichert werden sollen, zwingend eine Regelung zu den Pflichtteilsansprüchen der Kinder, explizit eine Pflichtteilsverzichtserklärung.