Trennung/Scheidung: Wer muss was wie lange zahlen?
Bis wann muss Unterhalt an den getrenntlebenden oder geschiedenen Partner gezahlt werden? Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich zeitlich befristet werden. Die Länge der Unterhaltszahlung ist abhängig von der Ehedauer sowie der Frage, ob einem Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind. In Einzelfällen kommt auch ein lebenslanger Ehegattenunterhalt in Betracht. Nicht jeder Einkommensunterschied führt automatisch zu einem Unterhaltsanspruch. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung nicht nur die Einkünfte aus Erwerbseinkommen, sondern auch Mieteinkünfte und das mietfreie Wohnen im gemeinsamen Haus einkommenserhöhend berücksichtigt werden.
Ein Ehegatte bewohnt die gemeinsame Immobilie allein. Muss er eine Nutzungsentschädigung zahlen? Grundsätzlich ja. Hierbei ist hinsichtlich der Höhe zwischen dem Trennungsjahr und dem Zeitraum danach zu unterscheiden. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Nutzungsentschädigungsanspruch höher und hat sich am Mietwert der Immobilie zu orientieren.
Wer muss wen nach der Scheidung auszahlen? Das hängt davon ab, welcher Ehegatte den höheren Zugewinn in der Ehezeit erzielt hat. Hierbei werden sämtliche Vermögenswerte, neben Geldanlagen z.B. auch Immobilien- und Firmenwerte, in die Berechnung einbezogen. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages auszuzahlen.
Wo leben die Kinder und wer muss Kindesunterhalt zahlen? Die Kinder können überwiegend bei einem Elternteil leben oder es wird das Wechselmodell in unterschiedlichen Varianten praktiziert. Es kommt sogar ein Anspruch auf das paritätische Wechselmodell in Betracht. Gelingt keine einvernehmliche Regelung, kann jedes Elternteil eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In welcher Höhe Kindesunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom gewählten Betreuungsmodell ab, wobei der Unterhaltsanspruch beim paritätischen Wechselmodell nicht automatisch entfällt. Zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens sollte die außergerichtliche Klärung aller Fragen in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung angestrebt werden. Dies sollte nicht ohne anwaltliche Beratung geschehen, weil dabei klar definierte Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind.
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Referenten
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Diana Wiemann-GroßeFachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht