Beschluss des BGH vom 21.01.2026 (Aktenzeichen XII ZB 182/25)
Zu einer ordnungsgemäßen Absicherung für den Fall der Fälle gehört bei Unternehmern die Erstellung einer wirksamen Vorsorgevollmacht – auch im Hinblick auf das Unternehmen. Diese verhindert, dass im Falle einer Geschäftsunfähigkeit ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, ein beruflicher Betreuer bestellt wird und somit eine völlig fremde Person, die weder Sie noch Ihre Familie und Ihr Unternehmen kennt, alle Entscheidungen für Sie trifft.
Häufig werden in den Vorsorgevollmachten Familienmitglieder als Bevollmächtigte und damit als Entscheidungsträger eingesetzt.
Wie der vom BGH zu entscheidende Fall zeigt, kann es zwischen diesen zu Problemen und Spannungen kommen. Jeder – egal ob Ehemann, Ehefrau, Kind, Vater oder Mutter – denkt, nur er bzw. sie kann die einzig richtige Entscheidung treffen. Vorliegend beschäftigte sich der BGH mit der im Rahmen der Erstellung einer Vorsorgevollmacht alles entscheidenden Frage, ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erstellung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war. Ein Familienmitglied hatte dies verneint und die Vorsorgevollmacht angegriffen. Dies kommt in der Praxis leider nicht so selten vor, wenn ein Familienmitglied die Auffassung des Bevollmächtigen nicht teilt.
Grundsätzlich stellte der BGH zutreffend fest, dass immer von der Geschäftsfähigkeit einer volljährigen Person ausgegangen wird. Beruft sich jemand auf die Geschäftsunfähigkeit, muss diese positiv festgestellt werden. Dem Gericht obliegt dabei ein Amtsermittlungsgrundsatz. Es muss alle denkbaren und notwendigen Beweise hinzuzuziehen. Vorliegend hat sich das erstinstanzliche Gericht lediglich auf einen gerichtlich bestellten Sachverständigen berufen. Die von einer Partei vorgelegte ärztliche Stellungnahme des behandelnden Neurologen wurde nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere wurde dieser Neurologe nicht in der mündlichen Verhandlung – gegebenenfalls sogar im Beisein des Sachverständigen – angehört. Dies gilt auch für die Anhörung von Notaren und Rechtsanwälten, die den Vollmachtgeber bei der Erstellung der Vollmacht juristisch begleitet haben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht, wenn es eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers annehmen will, auch von Amts wegen sämtliche Beweismöglichkeiten ausschöpfen muss. Aufgrund der weitreichenden Folgen der Annahme einer Geschäftsunfähigkeit kann man sich nicht allein auf den gerichtlichen Sachverständigen verlassen, wenn weitere in der Sache relevante Aussagen zum Beispiel eines Privatgutachters – wie vorliegend eines Neurologen – bekannt sind.
Dieser Fall zeigt, wie schwer es im Einzelfall sein kann, die Geschäftsunfähigkeit einer Person nachzuweisen. Daher sollte bei Erstellung einer Vorsorgevollmacht darauf geachtet werden, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.



