Steht die Immobilie im Miteigentum beider Eheleute und zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus, steht diesem gegen den anderen ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. Hintergrund ist der Umstand, dass der Ehegatte, welcher in der Immobilie zunächst wohnen bleibt, das Miteigentum des anderen mit nutzt. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist davon abhängig, ob sich die Eheleute noch in der Trennung befinden oder die Scheidung rechtskräftig ist. Spätestens nach rechtskräftiger Scheidung wird für die Höhe des Nutzungsentschädigungsanspruches die allgemein ortsübliche Miete angesetzt.
Im Trennungsjahr wird in der Regel die ersparte Miete in einer Einzelfallentscheidung angesetzt, die den Wohnbedürfnissen des Ehegatten, welcher in der Immobilie zurück bleibt, entspricht. Dies kann auch die Miete für eine wesentlich kleinere Wohnung sein.