Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB geändert. Eine vorformulierte, arbeitsvertragliche Regelung zur Ausschlussfrist, die die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen fordert, ist danach unwirksam. Wie wir mehrfach in verschiedenen Zusammenhängen berichtet haben, ist diese gesetzliche Änderung von erheblicher Bedeutung für die Praxis bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Verstößt der Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag formuliert und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift „gestellt“ hat, gegen diese Norm, muss er sich an die Ausschlussfrist halten. Auf die Unwirksamkeit der Regelung kann er sich nicht berufen.
Für den Arbeitnehmer gilt anderes: Ist in dem Vertrag zu Unrecht gefordert worden, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist für ihn die Regelung unwirksam. Er kann also alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis an die Grenze der Verjährungsfrist geltend machen.
Arbeitsverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen worden sind, sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen. In „Alt-Verträgen“ kann es also bei der Formulierung bleiben, dass die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich zu erfolgen hat.
Vorsicht ist aber bei Änderungsverträgen, also bei „Alt-Verträgen“ geboten, die nach dem 30. September 2016 geändert wurden oder geändert werden sollen. Dann dürfte für solche Vertragsänderungen ab dem 1. Oktober 2016 gelten, dass das ursprünglich zulässige Schriftformerfordernis unwirksam wird. Rechtsprechung hierzu liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Vorsicht ist aber in jedem Fall geboten!
Es empfiehlt sich also bei Veränderungen in „Alt-Verträgen“ nach dem 1. Oktober 2016, auch die Regelungen zu Ausschlussfristen mit ins Auge zu fassen. Die Ausschlussfristenregelung darf für die außergerichtliche Geltendmachung nur die „Textform“ verlangen! Im Zuge einer notwendigen Vertragsänderung sollte vorsorglich die Klausel zur Ausschlussfrist auch insoweit geändert werden. Aus „schriftlich“ muss „in Textform“ werden!