Zum 01. Oktober 2016 wurde das AGB-Recht dahingehend geändert, dass Schriftformklauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) – darunter zählen regelmäßig auch Arbeitsverträge – gegenüber Verbrauchern unwirksam sind.
Der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB verlangt nunmehr, dass bei der Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern für die Abgabe von Erklärungen keine strengere als die Textform vorgeschrieben werden darf, andernfalls die Klausel unwirksam ist. Einzige Ausnahme ist, dass bereits per Gesetz, wie bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, eine Schriftform oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dann wäre eine entsprechende Schriftformklausel wirksam, da sie lediglich deklaratorische Wirkung hätte.
Als Konsequenzen hätten Unternehmen jedoch nicht nur die Unwirksamkeit zu befürchten, sondern würden sich auch drohenden strafbewährten Abmahnungen gegenüber sehen. Insofern sollten Unternehmen ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen hinsichtlich etwaiger Schriftformerfordernisse prüfen und an die neue Gesetzeslage anpassen.