Beschluss OLG Schleswig, 18.01.2016, Az.: 3 Wx 106/15
Nicht selten werden in Testamenten Testamentsvollstrecker eingesetzt, welche den Nachlass zur Streitvermeidung unter den Erben verwalten oder die Erbengemeinschaft auseinandersetzen.
Juristisch stellt sich die Frage, wenn in dem Testament nur ein Testamentsvollstrecker benannt ist und dieser das Amt ablehnt bzw. während der Amtsausführung verstirbt, ob vom Gericht eine andere Person, ggf. auch eine völlig familienfremde, eingesetzt werden soll. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in der vorgenannten Entscheidung nochmals klargestellt, dass hierbei nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen zu entscheiden ist. In dem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser die Steuerberaterin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Diese lehnte zwar die Amtsannahme ab, beriet die Erben aber hinsichtlich des Nachlassvermögens. Das OLG Schleswig sah in diesem Falle den Erblasserwillen gewahrt und setzte keinen weiteren Testamentsvollstrecker ein.