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	<title>Erbschein Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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		<title>Die Immobilie im Erbfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 May 2021 13:03:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschein]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Vermächtnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><img width="700" height="467" src="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/wp-content/uploads/2020/12/Haus.jpg" class="attachment-post-thumbnail size-post-thumbnail wp-post-image" alt="" decoding="async" fetchpriority="high" srcset="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/wp-content/uploads/2020/12/Haus.jpg 700w, https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/wp-content/uploads/2020/12/Haus-600x400.jpg 600w, https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/wp-content/uploads/2020/12/Haus-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 700px) 100vw, 700px" /> Nicht selten belasten im Erbfall Meinungsverschiedenheiten und Streit zwischen den Erben den Familienfrieden. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/events/die-immobilie-im-erbfall/">Die Immobilie im Erbfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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			<p>Nicht selten kommt es im Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten und Streit zwischen den Erben. Das belastet den Familienfrieden. Die Frage, ob eine zum Nachlass gehörende Immobilie weiter genutzt oder verkauft wird, sollte daher am besten schon zu Lebzeiten besprochen werden.</p>
<p><strong>Was passiert mit der Immobilie, wenn ein Ehegatte verstirbt?</strong></p>
<p>Ist kein Testament vorhanden, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind neben dem Ehegatten die leiblichen Kinder. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern bzw. Geschwister. Möchte ein Miterbe die Immobilie veräußern, kann der überlebende Ehegatte in seiner Existenz gefährdet werden.</p>
<p><strong>Lässt sich mit einem Berliner Testament die Immobilie sichern? </strong></p>
<p>Nein! Selbst wenn die Eheleute sich mit einem Berliner Testament wechselseitig als Erben einsetzen, stehen ihren Kindern Pflichtteilsansprüche zu. Auch auf Patchwork-Familien passt das Berliner Testament in seiner Grundkonstellation meist nicht.</p>
<p><strong>Wie kann die Immobilie im Erbfall geschützt werden?</strong></p>
<p>Zunächst müssen die Eheleute überlegen, was mit der Immobilie geschehen soll. Soll nach dem Tode des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte die Immobilie erhalten? Was soll nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten mit der Immobilie geschehen? Wurde an Pflichtteilsverzichtsverträge gedacht?  Im Rahmen der Errichtung eines Testamentes müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beachten werden. Andernfalls wird vom Nachlassgericht der notwendige Erbschein nicht erteilt. Zur Vermeidung von konfliktanfälligen Erbengemeinschaften sollte von den gesetzlichen Möglichkeiten der Vermächtnisanordnung, der Teilungsanordnung oder der Vor- und Nacherbschaft neben der klassischen Erbeinsetzung Gebrauch gemacht werden, um auf die Familiensituation zugeschnittene Testamente zu erarbeiten.</p>
<p>Mehr zu diesem Thema, insbesondere zum Pflichtteil, einer sinnvollen Nachfolgeplanung und zu Patchwork-Konstellationen, erfahren Sie bei unserer kostenfreien Informationsveranstaltung im Penck-Hotel, Ostra-Allee 35, 01067 Dresden. Für die Teilnahme ist die Vorlage eines tagesaktuellen Corona-Schnelltests bzw. der Nachweis des vollständigen Impfschutzes oder Genesungsbescheides erforderlich. Anmeldungen erbitten wir bis <strong>14.06.2021</strong>.</p>

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<p>Hier können Sie sich verbindlich anmelden.</p>
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		<title>Digitalisierung im Erbscheinsverfahren:  Elektronische Beglaubigungen des Erbscheins ausreichend?</title>
		<link>https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/digitalisierung-im-erbscheinsverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Apr 2021 13:12:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschein]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Elektronisch erzeugte Beglaubigungen eines Erbscheines sind als Legitimationsnachweis der Erben ausreichend.  </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/digitalisierung-im-erbscheinsverfahren/">Digitalisierung im Erbscheinsverfahren:  Elektronische Beglaubigungen des Erbscheins ausreichend?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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			<p>Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.11.2020 (3 Wx 200/20)</p>
<p>Zum Nachweis der Erbenstellung beispielsweise gegenüber Behörden, Kreditinstituten etc. muss der Erbe bzw. müssen die Erben einen sogenannten Erbschein vorlegen. Dieser Legitimationsnachweis wird vom Nachlassgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erstellt. Mit dem Erbschein können die Erben alle rechtsverbindlichen Handlungen vornehmen und müssen als Erben von Dritten anerkannt werden.</p>
<p>Regulär wird der Erbschein im Original ausgehändigt. Da die Erben jedoch häufig mehrere Nachweise bei verschiedenen Institutionen benötigen, gibt das Gesetz die Möglichkeit, bei Gericht Ausfertigungen zu beantragen. Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr das Original. Sie besteht in einer Abschrift (Fotokopie) des Erbscheins versehen mit dem Ausfertigungsvermerk. Zu Verwirrungen führten dabei jedoch maschinell erstellte Ausfertigungen des Erbscheins, d.h. elektronisch erzeugte Beglaubigungen.</p>
<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.11.2020 brachte zumindest auf Ebene der Oberlandesgerichte Rechtsklarheit dahingehend, dass diese elektronisch erzeugte Beglaubigung ausreichend ist.</p>
<p>Im Rahmen einer Beglaubigung muss die Unterschrift durch die schriftliche Wiedergabe des Namens des Richters oder des Rechtspflegers erkennbar sein, durch den der Erbschein bewilligt wurde. Das Gericht stellte klar, dass es dabei ausreichend ist, wenn die Unterschrift oder der Name maschinenschriftlich wiedergegeben werden.</p>

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