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	<title>Betriebsrisiko Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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	<title>Betriebsrisiko Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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		<title>Kein Betriebsrisiko bei Betriebsschließung durch behördliche Anordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Apr 2022 05:16:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohnfortzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließungspflicht liegt kein Fall des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB vor - der Arbeitgeber ist daher nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/kein-betriebsrisiko-bei-betriebsschliessung-durch-behoerdliche-anordnung/">Kein Betriebsrisiko bei Betriebsschließung durch behördliche Anordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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<span style="color: #000000;"><a class="gt3_icon_link" href="#" target="_blank" rel="noopener noreferrer" style="color: #000000;"><i class="fa fa-envelope"> </i></a> kanzlei@rechtsanwaelte-poeppinghaus.de</span></p>
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			<h4>Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21</h4>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, im Fall der behördlichen Anordnung einer Betriebsschließung die Arbeitnehmer dennoch zu bezahlen. Dazu wäre er dann verpflichtet, wenn dies ein Fall des sogenannten Betriebsrisikos ist.</p>
<p>Das LAG Düsseldorf (siehe Beitrag vom 29.06.2021) hatte dies noch bejaht und den Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung dennoch trotz Schließung zu bezahlen. Anders das Bundesarbeitsgericht. Es hat die Klage der bei anderen Vorinstanzen klagenden geringfügig Beschäftigten abgewiesen.</p>
<p>Zur Begründung führte es aus, dass im Falle einer staatlich oder behördlich angeordneten allgemeinen Betriebsschließungspflicht kein Fall des Betriebsrisikos nach § 615 S. 3 BGB vorliegt und betroffene Arbeitgeber daher nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind.</p>
<p>Das Gericht hat zunächst die Fälle benannt, in denen der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Liegen die Gründe für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung in seinem Einflussbereich, etwa bei Materialmangel oder dergleichen, trägt der Arbeitgeber regelmäßig dieses Risiko, ebenso bei Einflüssen von außen, die er nicht verhindern kann. Dies ist z.B. der Fall bei Naturkatastrophen wie Überschwemmung oder der Zerstörung von Betriebseinrichtungen bei einem Brand. Hier handelt es sich um höhere Gewalt. Das LAG Düsseldorf hatte noch angenommen, dass die Pandemie und der folgende Lockdown ein Fall höherer Gewalt darstellen und damit dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko unterfallen.</p>
<p>Das BAG hat weiter differenziert und zunächst abgegrenzt, ob sich der Arbeitgeber selbst z.B. wegen Personalmangel oder Absatzrückgang zur Schließung entschlossen hat. Dann trägt er das Risiko. Schließt der Arbeitgeber jedoch aufgrund behördlicher Anordnung, so ist nach dem BAG deren Zweck zu prüfen. Erfolgt die Anordnung aufgrund von Produktionsbedingungen, die mit einem besonders hohen Infektionsrisiko verbunden sind, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Hier ist z.B. die Arbeitssituation in vielen Betrieben der Fleischproduktion gemeint. Erfolgt die Anordnung allgemein zum Zweck der Minimierung sozialer Kontakte, um Ansteckungen zu vermeiden, liegt kein Fall höherer Gewalt und damit auch kein Fall des Betriebsrisikos vor. Es handelt sich vielmehr um hoheitliche Gewalt, die zur Betriebsschließung führte. So lag der Fall hier. Der Arbeitgeber war daher nicht verpflichtet, die Vergütung für die Arbeitnehmerin während der behördlich angeordneten Schließung zu zahlen.</p>

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		<title>Arbeitgeber tragen in der Pandemie das Betriebsrisiko</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jun 2021 14:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Verzugslohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei Schließlung aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung umfasst auch Annahmeverzugslohn für die Arbeitnehmer.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/arbeitgeber-tragen-betriebsrisiko/">Arbeitgeber tragen in der Pandemie das Betriebsrisiko</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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			<p>Während der Pandemie waren und sind viele Betriebe gezwungen, ihren Betrieb vorübergehend zu schließen, sie können ihre Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht beschäftigen. Der Mitarbeiter einer durch behördliche Verordnung geschlossenen Spielhalle klagte seinen Lohn ein.</p>
<p>Gemäß § 615 Satz 3 BGB befindet sich ein Arbeitgeber in den Fällen, in denen er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, in Annahmeverzug und muss den arbeitsfähigen Arbeitnehmern dennoch den Lohn weiterzahlen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass eine Schließung, welche wie hier durch eine Allgemeinverfügung von Behörden erfolgt, zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zählt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte aktuell, dass es auch zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers zählt, wenn er seinen Betrieb aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung im Rahmen der Pandemie vorübergehend schließen muss. Daher sprach dieses dem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn zu.</p>
<p>Die Pandemie sei ein Fall höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen oder extreme Witterungsverhältnisse. Diese zählt bereits nach bisheriger Rechtsprechung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Dass die staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändere daran nichts.</p>
<p>Eine abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf dürfte sich aber durchsetzen. Ein staatliches Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Verfügung stellen insoweit nur eine Folge der Pandemie dar, deren Risiko nach ständiger Rechtsprechung zum Betriebsrisiko zählt.</p>
<p>Sollte hingegen der Staat in seinen Anordnungen zu weit gehen und eine Schließung durch die Pandemie nicht geboten sein, stehen dem Arbeitgeber Rechtsmittel zur Verfügung, gegen die Schließung vorzugehen und ggf. sogar Schadenersatz zu fordern. Der Arbeitnehmer hingegen kann rechtlich gegen eine unverhältnismäßige Schließung nicht vorgehen. Nutzt ein Arbeitgeber daher seine Rechte nicht, kann er die Verzugslohnzahlung an den Arbeitnehmer auch nicht verweigern.</p>

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<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/arbeitgeber-tragen-betriebsrisiko/">Arbeitgeber tragen in der Pandemie das Betriebsrisiko</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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