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	<title>Corona-Schutzverordnung Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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		<title>Babyfachmärkte in Sachsen dürfen ihre Ladengeschäfte als Grundversorger vorläufig öffnen! &#8211; Sächsische Corona-Schutzverordnung insoweit unwirksam!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Mar 2021 13:11:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Untersagung der Öffnung von Babyfachmärkten durch die Sächsische Corona-Schutzverordnung ist unwirksam.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/babyfachmaerkte-in-sachsen-duerfen-oeffnen/">Babyfachmärkte in Sachsen dürfen ihre Ladengeschäfte als Grundversorger vorläufig öffnen! &#8211; Sächsische Corona-Schutzverordnung insoweit unwirksam!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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			<p>Gemäß Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.03.2021 wurde die Sächsische Corona-Schutzverordnung soweit zunächst vorläufig außer Vollzug gesetzt, als Ladengeschäften mit Kundenverkehr in Form von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt wurde.</p>
<p style="text-align: left;">Durch die sächsische Corona-Schutzverordnung wurde allgemein ein Öffnungsverbot erlassen. Ausgenommen sind konkret aufgelistete Grundversorger, denen mit Hygienekonzepten eine Öffnung erlaubt ist. Im Gegensatz zu zwischenzeitlich allen anderen Bundesländern wurden Babyfachmärkte insoweit nicht berücksichtigt. Wir haben für einen Dresdner Babyfachmarkt mit Ladengeschäft einen Normenkontrollantrag eingereicht, der &#8211; zunächst im Eilverfahren &#8211; positiv entschieden wurde.</p>
<p><strong>Begründung</strong></p>
<p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sieht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt an. Zwar sei die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zum Schutz vor den pandemischen Auswirkungen. Babyfachmärkte zählen jedoch zur Grundversorgung. Abgesehen von der bereits über 3 Monate andauernden Schließung, hinsichtlich derer mit einer Verlängerung der Maßnahme zu rechnen ist, könnten &#8222;auch Frühgeburten einen plötzlichen und vom zeitlichen Anfall so nicht vorhersehbaren Bedarf begründen&#8220;. Der Gesetzgeber habe ohne erkennbaren Grund das ihm zustehende Ermessen offensichtlich missachtet. Babyfachmärkte dienten &#8222;offensichtlich der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu<br />
Sanitätshäusern&#8220;. Daher wurde die Untersagung der Öffnung der Ladengeschäfte der Babyfachmärkte für unwirksam angesehen.</p>
<p>Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Gemäß Beschluss ist zu erwarten, dass in der gleichfalls anhängigen Hauptsache ebenso entschieden werden wird.</p>

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