Newsletter · Dresden · Aktuelles aus dem Familienrecht und Erbrecht
- Rechtsprechung -
Mit Anmerkungen und Erläuterungen der Redakteurin, Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht Diana Wiemann-Große
Fachanwältin für Erbrecht in Dresden
Rechtsanwälte PartGmbB · Maxstraße 8 · 01067 Dresden · Tel.: 0351/48181-0 · Fax: 0351/48181-22
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Familienrecht : Sind Kinderbetreuungskosten zusätzlicher Kindesunterhalt?
Familienrecht : Sind Kinderbetreuungskosten zusätzlicher Kindesunterhalt?
Ansprechpartnerin:
Diana Wiemann-Große Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Entscheidung des BGH vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17
Der Barunterhalt minderjähriger Kinder errechnet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle bzw. der jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. In diesem laufenden Basisunterhalt sind jedoch nicht die Kosten für eine Kinderbetreuung enthalten.
Nach einschlägiger Rechtsprechung sind die Kinderbetreuungskosten dann als Mehrbedarf von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Dies wurde bejaht bei Kindergartenkosten, Krippe, Hort und Schule. In diesem Falle steht der pädagogische Zweck für die Kinder im Vordergrund.
Abgelehnt hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.10.2017 jedoch, dass die Kosten für eine Tagesmutter, welche die Kinder aus der Schule abholt, mit ihnen die Hausaufgaben erledigt etc. und geringfügige Haushaltstätigkeiten übernimmt, vom Kindesvater im Rahmen des Kindesunterhaltes als Mehrbedarf zu zahlen sind.
Der BGH begründete das entscheidende Kriterium damit, dass in diesem Falle nicht der pädagogische Nutzen für die Kinder das zentrale Thema ist. Vielmehr dienen sie hauptsächlich dazu, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Erbrecht : Erste BGH-Entscheidung zur Vererblichkeit des digitalen Nachlasses
Erbrecht : Erste BGH-Entscheidung zur Vererblichkeit des digitalen Nachlasses
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Diana Wiemann-Große Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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BGH-Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17 Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung einen juristischen Streit zu der Frage beendet, ob der digitale Nachlass, vorliegend ein Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Profil der verstorbenen Tochter, auf die Erben übergeht. Dies hat der BGH bejaht und damit die Entscheidung des Kammergerichtes aufgehoben. Der BGH stellt damit den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich. Damit gilt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht nur für Facebook-Nutzerkonten, sondern für sämtliche digitale Daten und schafft Klarheit im Hinblick auf eine seit Jahren diskutierte Rechtsfrage. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes schließt das Fernmeldegeheimnis die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht aus. Auch stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im vorliegenden Fall von Facebook, nicht dagegen. Aussagen zum Umgang mit dem Profil eines Verstorbenen, d.h. die sogenannte Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook, wurden nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und sind zudem nach den gesetzlichen Regelungen unwirksam. Mit dieser Entscheidung haben die Eltern des verstorbenen Mädchens Zugriff auf ihr Facebook-Nutzerkonto.
Ansprechpartnerin, Redakteurin:
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