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	<title>Wirtschaftsrecht Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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	<title>Wirtschaftsrecht Archive - Pöppinghaus : Schneider : Haas</title>
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		<title>Das neue Gesellschaftsregister der GbR</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jun 2022 05:31:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht / Vertragsgestaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsregister]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat das Personengesellschaftsrecht reformiert und ein GbR-Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung existierender bzw. zu gründender GbR nach notarieller Beurkundung ist freiwillig. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/gesellschaftsregister/">Das neue Gesellschaftsregister der GbR</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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<span style="color: #000000;"><a class="gt3_icon_link" href="#" target="_blank" rel="noopener noreferrer" style="color: #000000;"><i class="fa fa-envelope"> </i></a> kanzlei@rechtsanwaelte-poeppinghaus.de</span></p>
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			<h4><strong>Neue Regelungen nach Reformierung des Personengesellschaftsrechts</strong></h4>
<p>Der Gesetzgeber hat das Personengesellschaftsrecht weitgehend reformiert und insbesondere für die GbR ein Gesellschaftsregister eingeführt. Ziel des Gesellschaftsregisters ist eine erhöhte Publizität über Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse einer GbR sowie die Schaffung von mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Richtigkeit der Unternehmensangaben. Das Register wird von den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt nach notarieller Beurkundung, wie bei anderen Gesellschaftsformen üblich. Nach erfolgter Eintragung wird die GbR mit dem Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ geführt.</p>
<p><strong>Muss ich meine GbR in das Register eintragen lassen?</strong></p>
<p>Nein. Die Eintragung der GbR, sowohl bereits entstandener als auch noch zu gründender, ist freiwillig. Allerdings besteht der gesetzgeberische Wunsch, dass sich möglichst viele Gesellschaften in das Register eintragen lassen – insbesondere dann, wenn sie regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen.</p>
<p><strong>Wofür ist eine freiwillige Eintragung nützlich?</strong></p>
<p>Die Eintragung soll die Publizitätswirkung in den Bestand der GbR bewirken und Vertrauensschutz gewährleisten, insbesondere auch in die Vertretungsverhältnisse der GbR. Damit soll die Stellung der GbR neben anderen Personengesellschaften an Rechtssicherheit gewinnen, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder der Vertretungsbefugnis sich direkt aus dem Gesellschaftsregister ergeben.</p>
<p><strong>Wann muss ich meine GbR dennoch eintragen lassen?</strong></p>
<p>Eine faktische Eintragungspflicht wird durch ein formelles Voreintragungserfordernis geschaffen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine Eintragung der Gesellschaft in das Register vorausgesetzt wird. Dies ist insbesondere bei Eintragungen im Grundbuch und in die Gesellschafterliste im Handelsregister notwendig. Eine Verfügung über Grundstücks- oder Geschäftsanteile, deren Inhaber die GbR ist, ist daher nur dann möglich, wenn die GbR selbst im Register eingetragen ist.</p>
<p><strong>Welche Daten sind im Register eingetragen und ersichtlich?</strong></p>
<p>Die im Register eingetragenen Daten sind von jedermann einsehbar. Dies sind zum einen Angaben zur Existenz der GbR wie Name, Vertragssitz und Anschrift, zum anderen Daten zur Identität der Gesellschafter, also Name, Geburtsdatum und Wohnort. Darüber hinaus sind die Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ersichtlich.</p>
<p><strong>Kann die GbR aus dem Register wieder ausgetragen werden?</strong></p>
<p>Nein. Eine einmal eingetragene GbR kann nicht wieder ausgetragen werden. Eine Löschung erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Liquidation der Gesellschaft.</p>
<p><strong>Muss ich die GbR zum Transparenzregister anmelden?</strong></p>
<p>Grundsätzlich besteht für eine GbR keine Eintragungspflicht im Transparenzregister, da es sich nach dem Geldwäschegesetz um eine „nicht eingetragene Personengesellschaft“ handelt. Eine Eintragungspflicht ergibt sich jedoch in dem Moment, wenn die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erfolgt, da es sich dann um eine Gesellschaft handelt, die in „anderen Registern“ eingetragen ist.</p>
<p><strong>Welche weiteren relevanten Änderungen des GbR-Rechts sind zu beachten?</strong></p>
<p>Darüber hinaus wurden weitere Regelungen des Gesellschaftsrecht der GbR geändert, die es zwingend erforderlich machen, die Neuregelungen mit der eigenen Satzung zu vergleichen und die Satzung gegebenenfalls zu ergänzen oder anzupassen. So ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Gesellschaft im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, sei es durch Tod oder Kündigung, nicht mehr aufgelöst ist. Der Geschäftsanteil wächst nunmehr den verbleibenden Gesellschaftern an, was erhebliche abfindungsrelevante Risiken birgt. Schließlich kann einzelnen Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag eine Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Regelungen zur Nachhaftung wurden auf fünf Jahre begrenzt, sodass insoweit künftig auch Regelungen zu Freigabe von Sicherheiten und Haftungsfreistellungen in die Gesellschaftsverträge aufgenommen werden sollten. Schließlich wurde für den Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen eine gesetzliche Vinkulierung angeordnet, sodass die Übertragung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.</p>
<p>Zusammenfassend zeigen die neuen Regelungen zum Gesellschaftsregister, dass in bestimmten Fällen eine Eintragung der GbR durchaus notwendig sein kann oder zumindest zweckdienlich sein dürfte. Vor allem müssen jedoch die Gesellschaftsverträge an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, um nicht von unvorhersehbaren Situationen überrascht zu werden. Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Gesellschaftsverträge.</p>
<p><strong> </strong></p>

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		<title>Haftung der Geschäftsleitung für Cyberangriffe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Apr 2021 13:00:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cyberangriff]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datensicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerhaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nur eine effiziente Compliance-Organisation schützt vor strafrechtlichen Sanktionen bei durch Cyberangriffe entstehenden Schäden.</p>
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			<p>Die Vernetzung und Digitalisierung in Unternehmen nimmt aufgrund des Technologiewandels Tag für Tag zu. Deutsche Unternehmen sind ein beliebtes Ziel für Cyberangriffe, also Maßnahmen gegen Infrastrukturen der IT zur Informationsbeschaffung von Kundendaten und Geschäftsgeheimnissen oder Schädigung bzw. Sabotage des IT-Systems. Die Schäden durch Cyberangriffe in den Jahren 2017 und 2018 werden laut einer Studie des Bitcom e.V. in Deutschland auf rd. 43 Mrd. Euro geschätzt.</p>
<p>Die durch den Cyberangriff entstandenen Schäden sind regelmäßig auch nicht durch entsprechende Versicherungen gedeckt, sodass sich zwangsläufig die Frage stellt, wer stattdessen die Haftung übernehmen soll. Eine Haftung der fahrlässig handelnden Mitarbeiter oder IT-Dienstleister ist kaum erfolgreich durchsetzbar. Daher bleibt oft nur der Ausweg, die Geschäftsleitung für derartige Schäden in die Haftung zu nehmen, deren Handlung durch eine D&amp;O-Versicherung abgedeckt sein sollte. Dadurch rücken Themen wie Compliance- und Managementsysteme, Organisationsobliegenheiten und Geschäftsleiterhaftung immer mehr in den Vordergrund.</p>
<p>Im Falle eines erfolgreichen schadhaften Cyberangriffs stellt sich die Frage, ob die Sicherheitsarchitektur des Unternehmens ausreichend war oder die Geschäftsleitung schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat, also die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat (§ 43 I GmbHG, § 93 I 1 AktG) und ihr damit ein sogenanntes innerbetriebliches Organisationsverschulden zur Last zu legen ist.</p>
<p>Im „Neubürger“-Urteil vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10 hat das Landgericht München I entschieden, dass die Geschäftsleitung für die Einrichtung einer auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation verantwortlich ist. Die Geschäftsleitung hat also im Unternehmen ein Überwachungssystem zu installieren, welches bestandsgefährdende Entwicklungen erkennen kann. Das Gericht stellt damit gewisse Verhaltensanforderungen an die Geschäftsleitung, die einzuhalten sind.</p>
<p>Das Thema Datenschutz und Datensicherheit sollte daher nicht vernachlässigt werden.</p>
<p>Um sich vom Vorwurf eines Verschuldens zu entlasten, ist von der Geschäftsleitung eine effiziente Compliance-Organisation einzurichten, wobei sich diese an der Art, Größe und Organisation des Unternehmens auszurichten hat. Außerdem sind die relevanten Vorschriften, die geografische Präsenz und das Aufkommen etwaiger Verdachtsfälle in der Vergangenheit mit zu berücksichtigen. Dabei kommt der Geschäftsleitung zwar ein weites Ausgestaltungsermessen zu, allerdings muss die Organisation wirksam sein. Andernfalls drohen strafrechtliche Sanktionen wie auch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Daher ist nach eine Risikoanalyse ein entsprechender Maßnahmenkatalog aufzustellen, sodass ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet werden kann, und die Maßnahmen sind umfassend zu dokumentieren.</p>

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		<title>Babyfachmärkte in Sachsen dürfen ihre Ladengeschäfte als Grundversorger vorläufig öffnen! &#8211; Sächsische Corona-Schutzverordnung insoweit unwirksam!</title>
		<link>https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/babyfachmaerkte-in-sachsen-duerfen-oeffnen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Pöppinghaus : Schneider : Haas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Mar 2021 13:11:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Babyfachmärkte]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Schutzverordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Untersagung der Öffnung von Babyfachmärkten durch die Sächsische Corona-Schutzverordnung ist unwirksam.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/babyfachmaerkte-in-sachsen-duerfen-oeffnen/">Babyfachmärkte in Sachsen dürfen ihre Ladengeschäfte als Grundversorger vorläufig öffnen! &#8211; Sächsische Corona-Schutzverordnung insoweit unwirksam!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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			<p>Gemäß Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.03.2021 wurde die Sächsische Corona-Schutzverordnung soweit zunächst vorläufig außer Vollzug gesetzt, als Ladengeschäften mit Kundenverkehr in Form von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt wurde.</p>
<p style="text-align: left;">Durch die sächsische Corona-Schutzverordnung wurde allgemein ein Öffnungsverbot erlassen. Ausgenommen sind konkret aufgelistete Grundversorger, denen mit Hygienekonzepten eine Öffnung erlaubt ist. Im Gegensatz zu zwischenzeitlich allen anderen Bundesländern wurden Babyfachmärkte insoweit nicht berücksichtigt. Wir haben für einen Dresdner Babyfachmarkt mit Ladengeschäft einen Normenkontrollantrag eingereicht, der &#8211; zunächst im Eilverfahren &#8211; positiv entschieden wurde.</p>
<p><strong>Begründung</strong></p>
<p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sieht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt an. Zwar sei die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zum Schutz vor den pandemischen Auswirkungen. Babyfachmärkte zählen jedoch zur Grundversorgung. Abgesehen von der bereits über 3 Monate andauernden Schließung, hinsichtlich derer mit einer Verlängerung der Maßnahme zu rechnen ist, könnten &#8222;auch Frühgeburten einen plötzlichen und vom zeitlichen Anfall so nicht vorhersehbaren Bedarf begründen&#8220;. Der Gesetzgeber habe ohne erkennbaren Grund das ihm zustehende Ermessen offensichtlich missachtet. Babyfachmärkte dienten &#8222;offensichtlich der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu<br />
Sanitätshäusern&#8220;. Daher wurde die Untersagung der Öffnung der Ladengeschäfte der Babyfachmärkte für unwirksam angesehen.</p>
<p>Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Gemäß Beschluss ist zu erwarten, dass in der gleichfalls anhängigen Hauptsache ebenso entschieden werden wird.</p>

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<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/babyfachmaerkte-in-sachsen-duerfen-oeffnen/">Babyfachmärkte in Sachsen dürfen ihre Ladengeschäfte als Grundversorger vorläufig öffnen! &#8211; Sächsische Corona-Schutzverordnung insoweit unwirksam!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de">Pöppinghaus : Schneider : Haas</a>.</p>
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