Abschleppkosten zu hoch?
Das Landgericht Dresden hatte nun mehrfach entschieden, dass eine private Abschleppmaßnahme aus dem öffentlichen Raum (z.B. Parkverbot wegen Umzug oder Baustelle) rechtswidrig ist und der Abgeschleppte die Kosten der Abschleppmaßnahme vollständig erstattet bekommt (wir berichteten). Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich bei dem Vorgehen wohl rein um ein lokales Problem in Dresden handelt. Die Sache dürfte also insoweit ausgeschrieben und endgültig sein.
Nunmehr hat sich jedoch schon mehrfach herausgestellt, dass ein Abschleppunternehmen – egal ob von Privatgrundstück oder öffentlicher Raum – regelmäßig so agiert, dass es mit zwei Fahrzeugen zur Abschleppstelle kommt und der Abgeschleppte beide Fahrzeuge, mithin nahezu das Doppelte bezahlen muss. Das Abschleppunternehmen begründet dies fadenscheinig, da die örtlichen Gegebenheiten sonst zu eng seien. Zudem drohe ein Bußgeld, wenn man wie bislang abschleppen würde.
Aus unserer Sicht ist zumeist bereits fraglich, ob die vom Abschleppunternehmen behauptete Notwendigkeit eines zweiten Fahrzeuges überhaupt gegeben ist. Das Zweitfahrzeug kommt nämlich regelmäßig auch auf Parkplätzen zum Einsatz, wo grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ausreichend Platz zur Verfügung steht. Darüber hinaus dürften die Kosten ohnehin zu hoch sein, da nur die üblichen Kosten für das Abschleppen zu erstatten sind. Soweit also die Abschleppmaßnahme überhaupt erforderlich und damit rechtmäßig war, liegen die vom Abgeschleppten zu tragenden Kosten jedenfalls deutlich unter dem verlangten „Grundbetrag“. Entsprechende Verfahren werden derzeit vor dem Amtsgericht geführt, um die Kostenstruktur der Abschleppunternehmen auf die Probe zu stellen.
Sollten Sie also in letzter Zeit abgeschleppt worden sein, dürfte es sich lohnen prüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe Sie die entstandenen Kosten vom Auftraggeber zurückverlangen können. Gern unterstützen wir Sie dabei.